Verweisung
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 50, anzuwenden.
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