§ 74 K-JG Schadenersatzpflicht

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 74

Schadenersatzpflicht

(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Die Schadenersatzpflicht umfaßtumfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76:

a)1.

den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild, ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten, an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachten Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht (Wildschaden);

b)2.

den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von den Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ein, wenn er den Schaden durch unzureichenden Abschuß verschuldet hat. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, haftet der Pächter, im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Jagdverwalter die Gemeinde.

(4) Zur Abdeckung von Schäden, die ganzjährig geschonte Wildarten verursachen, hat das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten auf Grund eines zu erlassenden Gesetzes über die Einrichtung eines Schadensfonds für geschonte Wildarten Unterstützungsleistungen zu erbringen, wenn die vom Fonds-Beirat vorgegebenen Kriterien für eine Unterstützungsleistung erfüllt sind.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
§ 74

Schadenersatzpflicht

(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Die Schadenersatzpflicht umfaßtumfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76:

a)1.

den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild, ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten, an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachten Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht (Wildschaden);

b)2.

den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von den Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ein, wenn er den Schaden durch unzureichenden Abschuß verschuldet hat. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, haftet der Pächter, im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Jagdverwalter die Gemeinde.

(4) Zur Abdeckung von Schäden, die ganzjährig geschonte Wildarten verursachen, hat das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten auf Grund eines zu erlassenden Gesetzes über die Einrichtung eines Schadensfonds für geschonte Wildarten Unterstützungsleistungen zu erbringen, wenn die vom Fonds-Beirat vorgegebenen Kriterien für eine Unterstützungsleistung erfüllt sind.

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