§ 61 K-JG Allgemeines zur Fütterung

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit die natürliche Äsung und Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, hatist es dem Jagdausübungsberechtigten – unbeschadet der JagdausübungsberechtigteErfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 61a Abs. 2 und unbeschadet des § 61c – gestattet, nach Maßgabe des § 61a Abs. 1 und 4, § 61b und der Verordnung gemäß Abs. 2 während der Zeit der Vegetationsruhe nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 6 bis 8 für die ausreichende und regelmäßige Fütterung des Wildes zu sorgen. In der Zeit, in der die natürliche Äsung ausreicht, ist die Fütterung von Wild verboten.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte den Verpflichtungen nach Abs. 1 trotz Aufforderung durch den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, so hat der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten zu veranlassen. Die Kaution (§ 32) haftet auch für diese Kosten.

(3) Rotwild darf mit anderem Futter als Raufutter nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 4 gefüttert werden. Unbeschadet Abs. 8 darf sonstiges Schalenwild nur mit Rauhfutter, Rehwild zusätzlich mit Kraftfutter, gefüttert werden. In Gebieten nach Abs. 9 darf Rehwild mit Obsttrester gefüttert werden.

(4) Soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Rotwild in bestimmten Zonen, insbesondere auch in bestimmten Höhenlagen, zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, welche anderen Arten von Futter als Raufutter an welchem Standort für Rotwild zu verwenden sind. Derartige Aufträge dürfen nur in Rotwildkernzonen erteilt werden. In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfolgen hat, wobei der Beginn nicht vor dem 31. Oktober und das Ende nicht vor dem 15. April liegen soll. Bei der Erlassung dieser Bescheide sind auf den Einzugsbereich der Fütterung und auf ein Fütterungskonzept des Jagdausübungsberechtigten und im Falle der räumlichen Nähe zur Landesgrenze auch auf die jenseits der Landesgrenze für Fütterungen geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung dieser Bescheide sind der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und ein Sachverständiger für Wildbiologie zu hören. Diese Bescheide sind im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, bei der Landesregierung eine Prüfung dahingehend anzuregen, ob in seinem Jagdgebiet die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides im Sinne des ersten Satzes vorliegen. Die Landesregierung hat zu diesen Anregungen die im vierten Satz angeführten Stellen zu hören und, sofern die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides nicht vorliegen, die Stellungnahmen der angehörten Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, der die Überprüfung angeregt hat, zur Kenntnis zu bringen.

(5) Werden in Bescheiden nach Abs.4 Fütterunngsaufträge für einen vor dem 1. Jänner liegenden Zeitraum erteilt, darf - unabhängig von Jagdgebietsgrenzen - im Umkreis von 400 m um die Rotwildfütterung nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist. Liegen andere Jagdgebiete als das, für das der Auftrag nach Abs. 4 erteilt wurde, in diesem 400-m-Umkreis, so haben die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete im Verfahren nach Abs. 4 Parteistellung.

(6) Die Fütterung von Gamswild ist verboten.

(7) Die Fütterung von Rotwild - ausgenommen die Streckenfütterung (Kettenfütterung) - darf nur in Fütterungsanlagen nach Abs. 10 erfolgen. Tritt während der Zeit der Vegetationsruhe durch außerordentliche Witterungsverhältnisse eine Gefährdung von Rotwild ein, so darf der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates in dem zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Rahmen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

(8) Die Fütterung von anderem Wild als Rotwild mit anderem Futter als Raufutter darf in Rotwildkernzonen und in Rotwildrandzonen nur in rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen erfolgen.

(9) Wenn und soweit es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abhaltung des Rehwildes von Verkehrsflächen erforderlich ist, kann der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan durch Verordnung Gebiete festlegen, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert werden darf. Gebiete, in denen auch Rotwild vorkommt, sind von einer derartigen Festlegung ausgeschlossen. Abs. 4 dritter Satz gilt sinngemäß.

(10) Die beabsichtigte Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist dem Bezirksjägermeister unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. Der Bezirksjägermeister hat die Errichtung nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates zu untersagen, wenn sie dem wildökologischen Raumplan widerspricht oder wenn im Zusammenhang mit der Wildfütterung unzumutbare Wildschäden zu erwarten sind oder bestehende Wildschäden noch verstärkt würden. Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bezirksjägermeister vor Ablauf dieser Frist nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates fest, dass der Errichtung der Rotwildfütterungsanlage keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit ihrer Errichtung begonnen werden.

(11) Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung von Rotwildfütterungsanlagen dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Abs. 10) eintreten.

(12) Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur Zeit der Vegetationsruhe in ein bestimmtes Gebiet ein und ist dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebietes die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt, der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, die Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wildfütterung auftragen.

(13) Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(14) Jagdausübungsberechtigte und ihre Jagdschutzorgane dürfen Futter - ausgenommen Raufutter - nur zur Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 4 und nur so lagern, dass eine Futteraufnahme oder die Aufnahme einer Witterung durch Rotwild nicht möglich ist. Darüber hinaus darf anderes Futter als Raufutter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Freien gelagert werden. Erhalten Jagdausübungsberechtigte oder deren Jagdschutzorgane davon Kenntnis, dass in ihrem Jagdgebiet anderes Futter als Raufutter im Freien gelagert wird, ohne dass dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt, haben sie hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(15) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen, welches Futter als Raufutter gilt.

1.

als artgerechtes Ergänzungsfutter für die Fütterung von Rehwild und

2.

als Raufutter

gilt.

(163) Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im InteresseFerner hat der Wildfütterung und zur Verhinderung von Wildschäden zu Fütterungsgemeinschaften zusammenschließen. Die Bildung von Fütterungsgemeinschaften istLandesvorstand der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung anzuzeigen. Aus der Gründungsvereinbarung müssen jedenfalls die Mitglieder, die Vertretungsbefugnis und die Kostenaufteilung ersichtlich sein.durch Verordnung

1.

unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse Bestimmungen über die Kirrung für Schwarzwild zu erlassen und

2.

Richtlinien für die Errichtung von Fütterungsanlagen (§ 63) unter Bedachtnahme auf deren hygienische, betreuungsrelevante und wildökologische Eignung festzulegen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2018

(1) Soweit die natürliche Äsung und Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, hatist es dem Jagdausübungsberechtigten – unbeschadet der JagdausübungsberechtigteErfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 61a Abs. 2 und unbeschadet des § 61c – gestattet, nach Maßgabe des § 61a Abs. 1 und 4, § 61b und der Verordnung gemäß Abs. 2 während der Zeit der Vegetationsruhe nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 6 bis 8 für die ausreichende und regelmäßige Fütterung des Wildes zu sorgen. In der Zeit, in der die natürliche Äsung ausreicht, ist die Fütterung von Wild verboten.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte den Verpflichtungen nach Abs. 1 trotz Aufforderung durch den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, so hat der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten zu veranlassen. Die Kaution (§ 32) haftet auch für diese Kosten.

(3) Rotwild darf mit anderem Futter als Raufutter nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 4 gefüttert werden. Unbeschadet Abs. 8 darf sonstiges Schalenwild nur mit Rauhfutter, Rehwild zusätzlich mit Kraftfutter, gefüttert werden. In Gebieten nach Abs. 9 darf Rehwild mit Obsttrester gefüttert werden.

(4) Soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Rotwild in bestimmten Zonen, insbesondere auch in bestimmten Höhenlagen, zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, welche anderen Arten von Futter als Raufutter an welchem Standort für Rotwild zu verwenden sind. Derartige Aufträge dürfen nur in Rotwildkernzonen erteilt werden. In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfolgen hat, wobei der Beginn nicht vor dem 31. Oktober und das Ende nicht vor dem 15. April liegen soll. Bei der Erlassung dieser Bescheide sind auf den Einzugsbereich der Fütterung und auf ein Fütterungskonzept des Jagdausübungsberechtigten und im Falle der räumlichen Nähe zur Landesgrenze auch auf die jenseits der Landesgrenze für Fütterungen geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung dieser Bescheide sind der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und ein Sachverständiger für Wildbiologie zu hören. Diese Bescheide sind im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, bei der Landesregierung eine Prüfung dahingehend anzuregen, ob in seinem Jagdgebiet die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides im Sinne des ersten Satzes vorliegen. Die Landesregierung hat zu diesen Anregungen die im vierten Satz angeführten Stellen zu hören und, sofern die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides nicht vorliegen, die Stellungnahmen der angehörten Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, der die Überprüfung angeregt hat, zur Kenntnis zu bringen.

(5) Werden in Bescheiden nach Abs.4 Fütterunngsaufträge für einen vor dem 1. Jänner liegenden Zeitraum erteilt, darf - unabhängig von Jagdgebietsgrenzen - im Umkreis von 400 m um die Rotwildfütterung nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist. Liegen andere Jagdgebiete als das, für das der Auftrag nach Abs. 4 erteilt wurde, in diesem 400-m-Umkreis, so haben die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete im Verfahren nach Abs. 4 Parteistellung.

(6) Die Fütterung von Gamswild ist verboten.

(7) Die Fütterung von Rotwild - ausgenommen die Streckenfütterung (Kettenfütterung) - darf nur in Fütterungsanlagen nach Abs. 10 erfolgen. Tritt während der Zeit der Vegetationsruhe durch außerordentliche Witterungsverhältnisse eine Gefährdung von Rotwild ein, so darf der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates in dem zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Rahmen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

(8) Die Fütterung von anderem Wild als Rotwild mit anderem Futter als Raufutter darf in Rotwildkernzonen und in Rotwildrandzonen nur in rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen erfolgen.

(9) Wenn und soweit es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abhaltung des Rehwildes von Verkehrsflächen erforderlich ist, kann der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan durch Verordnung Gebiete festlegen, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert werden darf. Gebiete, in denen auch Rotwild vorkommt, sind von einer derartigen Festlegung ausgeschlossen. Abs. 4 dritter Satz gilt sinngemäß.

(10) Die beabsichtigte Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist dem Bezirksjägermeister unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. Der Bezirksjägermeister hat die Errichtung nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates zu untersagen, wenn sie dem wildökologischen Raumplan widerspricht oder wenn im Zusammenhang mit der Wildfütterung unzumutbare Wildschäden zu erwarten sind oder bestehende Wildschäden noch verstärkt würden. Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bezirksjägermeister vor Ablauf dieser Frist nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates fest, dass der Errichtung der Rotwildfütterungsanlage keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit ihrer Errichtung begonnen werden.

(11) Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung von Rotwildfütterungsanlagen dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Abs. 10) eintreten.

(12) Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur Zeit der Vegetationsruhe in ein bestimmtes Gebiet ein und ist dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebietes die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt, der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, die Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wildfütterung auftragen.

(13) Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(14) Jagdausübungsberechtigte und ihre Jagdschutzorgane dürfen Futter - ausgenommen Raufutter - nur zur Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 4 und nur so lagern, dass eine Futteraufnahme oder die Aufnahme einer Witterung durch Rotwild nicht möglich ist. Darüber hinaus darf anderes Futter als Raufutter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Freien gelagert werden. Erhalten Jagdausübungsberechtigte oder deren Jagdschutzorgane davon Kenntnis, dass in ihrem Jagdgebiet anderes Futter als Raufutter im Freien gelagert wird, ohne dass dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt, haben sie hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(15) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen, welches Futter als Raufutter gilt.

1.

als artgerechtes Ergänzungsfutter für die Fütterung von Rehwild und

2.

als Raufutter

gilt.

(163) Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im InteresseFerner hat der Wildfütterung und zur Verhinderung von Wildschäden zu Fütterungsgemeinschaften zusammenschließen. Die Bildung von Fütterungsgemeinschaften istLandesvorstand der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung anzuzeigen. Aus der Gründungsvereinbarung müssen jedenfalls die Mitglieder, die Vertretungsbefugnis und die Kostenaufteilung ersichtlich sein.durch Verordnung

1.

unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse Bestimmungen über die Kirrung für Schwarzwild zu erlassen und

2.

Richtlinien für die Errichtung von Fütterungsanlagen (§ 63) unter Bedachtnahme auf deren hygienische, betreuungsrelevante und wildökologische Eignung festzulegen.

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