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(2) Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(3) Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Abs. 2 die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.
(4) Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.
(2) Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(3) Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Abs. 2 die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.
(4) Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.