§ 60 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, über Anordnung des Bezirksjägermeisters (§ 84 Abs. 6) innerhalb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeutete Trophäen von Schalenwild von bestimmter Art samt den dazugehörigen linken Unterkiefern dem Bezirksausschuß auf dessen Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist weiters verpflichtet, bei Schalenwild auf begründete Anordnung des Bezirksjägermeisters diesem oder einem von ihm beauftragten Hegeringleiter das Haupt des Stückes in der Decke vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist überdies verpflichtet, die für die jährliche Hegeschau von der Kärntner Jägerschaft bestimmten Trophäen von Schalenwild auszustellen. Bei Hirschen und Rehböcken hat er neben den Trophäen den linken Unterkiefer auszustellen. Wenn es der Landesausschuß der Kärntner Jägerschaft beschließt, sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, auch die linken Unterkiefer von weiblichem Schalenwild, Kälbern, Kitzen und Lämmern auszustellen. Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (§ 99) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.

(2) Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Abs. 2 die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.

(4) Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft ist im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und der wirksamen Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu bestimmen, dass Jagdausübungsberechtigte den Abschuss von Schalenwild von bestimmter Art insbesondere durch Vorlage von Trophäen und Unterkiefern, des Hauptes in der Decke oder in grünem Zustand gegenüber Organen der Kärntner Jägerschaft oder ihren Beauftragten nachzuweisen haben; überdies dürfen Jagdausübungsberechtigte zur Ausstellung von Trophäen sowie Unterkiefern bestimmter Wildstücke bei der jährlichen Hegeschau verpflichtet werden. In der Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist, die Kennzeichnung der Wildstücke und die Anforderung der Vorlage zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Absatz eins,) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Abs. 2 die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Absatz 2, die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (§ 99) oder Trophäen gemäß § 72 Abs. 5 sind von der Kärntner Jägerschaft auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (Paragraph 99,) oder Trophäen gemäß Paragraph 72, Absatz 5, sind von der Kärntner Jägerschaft auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 01.03.2018 bis 17.03.2025
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, über Anordnung des Bezirksjägermeisters (§ 84 Abs. 6) innerhalb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeutete Trophäen von Schalenwild von bestimmter Art samt den dazugehörigen linken Unterkiefern dem Bezirksausschuß auf dessen Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist weiters verpflichtet, bei Schalenwild auf begründete Anordnung des Bezirksjägermeisters diesem oder einem von ihm beauftragten Hegeringleiter das Haupt des Stückes in der Decke vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist überdies verpflichtet, die für die jährliche Hegeschau von der Kärntner Jägerschaft bestimmten Trophäen von Schalenwild auszustellen. Bei Hirschen und Rehböcken hat er neben den Trophäen den linken Unterkiefer auszustellen. Wenn es der Landesausschuß der Kärntner Jägerschaft beschließt, sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, auch die linken Unterkiefer von weiblichem Schalenwild, Kälbern, Kitzen und Lämmern auszustellen. Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (§ 99) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.

(2) Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Abs. 2 die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.

(4) Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft ist im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und der wirksamen Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu bestimmen, dass Jagdausübungsberechtigte den Abschuss von Schalenwild von bestimmter Art insbesondere durch Vorlage von Trophäen und Unterkiefern, des Hauptes in der Decke oder in grünem Zustand gegenüber Organen der Kärntner Jägerschaft oder ihren Beauftragten nachzuweisen haben; überdies dürfen Jagdausübungsberechtigte zur Ausstellung von Trophäen sowie Unterkiefern bestimmter Wildstücke bei der jährlichen Hegeschau verpflichtet werden. In der Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist, die Kennzeichnung der Wildstücke und die Anforderung der Vorlage zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Absatz eins,) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Abs. 2 die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Absatz 2, die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (§ 99) oder Trophäen gemäß § 72 Abs. 5 sind von der Kärntner Jägerschaft auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (Paragraph 99,) oder Trophäen gemäß Paragraph 72, Absatz 5, sind von der Kärntner Jägerschaft auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten