§ 17 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 17

Pachtdauer und Pachtjahr

 

(1) Die Pachtdauer beträgt zehn Jahre. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig aufgelöst oder gekündigt oder erlischt es vorzeitig oder soll ein auf Grund des § 12 während der Pachtzeit der Gemeindejagd entstandenes Jagdgebiet verpachtet werden, so darf das Jagdausübungsrecht nur auf den Rest der Pachtdauer verpachtet werden, soferne diese noch mindestens zwölf Monate beträgt; beträgt die Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate, darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen.

 

(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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