§ 12 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 12

Zerlegung von Eigenjagdgebieten

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde darf auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Zerlegung von Eigenjagdgebieten in mehrere selbständige Jagdgebiete genehmigen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang das für das betreffende Jagdgebiet erforderliche Mindestausmaß aufweist, die Zerlegung aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes gerechtfertigt ist und nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen. Die Zerlegung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft laufende Geltungsdauer des Abschussplanes (§ 57 Abs 3) endet.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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