§ 14 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 14

Veränderung des Jagdgebietes

 

(1) Von einer Veräußerung eines Eigenjagdgebietes oder von Teilen davon hat der Grundeigentümer die Bezirksverwaltungsbehörde und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Wird ein Eigenjagdgebiet teilweise veräußert, so bleibt das Eigenjagdrecht hinsichtlich jener Grundfläche aufrecht, welche den Erfordernissen für eine Eigenjagd entspricht. Grundflächen, die den Erfordernissen für ein Eigenjagdgebiet nicht mehr entsprechen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb Jagdgebieten anzuschließen.

 

(2) Entsteht im Laufe der Pachtdauer der Gemeindejagd ein Eigenjagdgebiet, so tritt die Befugnis zur Ausübung der Eigenjagd auf diesem Gebiet erst nach Ablauf der Pachtdauer unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung und Feststellung dieses Jagdgebietes (§ 9) ein. Die Eigenjagd kann jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Pachtdauer für die Gemeindejagdgebiete, denen Teile solcher Eigenjagdgebiete angehören, abgelaufen ist. Bis dahin bleiben die einzelnen Teile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes Bestandteile des Gemeindejagdgebietes.

In Kraft seit 08.06.2010 bis 31.12.9999
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