(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1) festgestellt.
(2) 18 Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (§ 5) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch - ausgenommen die Fälle nach Abs. 4 - binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Kundmachung im Sinne des Abs. 2 jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs. 2 ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.
(4) War das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt, so ist für die kommende Pachtzeit der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind.
(5) Nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,
a) | welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter), | |||||||||
b) | daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden. |
(6) Eigenjagden, die nicht innerhalb der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiet angemeldet werden, gehören - falls nicht Abs. 4 Platz greift - für die nächste Pachtzeit der Gemeindejagd zum Gemeindejagdgebiet. Wird eine solche Eigenjagd, die das Mindestflächenausmaß einer Gemeindejagd (§ 6 Abs. 1)nicht erreicht, nur von Eigenjagdgebieten umschlossen, so ist sie einem oder mehreren benachbarten Eigenjagdgebieten anzuschließen (§ 10).
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses über die Gemeindejagd (§§ 22 und 23) oder im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sinngemäß anzuwenden, sobald die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages feststeht.
(8) Entgegen den Bestimmungen des § 5, in Verbindung mit § 7 und § 9, erlassene Bescheide über die Feststellung von Eigenjagdgebieten und entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2, in Verbindung mit § 7, erlassene Bescheide über die Feststellung von Gemeindejagdgebieten sind mit Nichtigkeit bedroht. Der Landesregierung obliegt die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide. Nach Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig.
(9) Von einer Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sind auch allfällige Verfügungen nach §§ 10 bis 12, die dieses Jagdgebiet betreffen, erfaßt.
(10) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) bereits verpachtet, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter), und zwar bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung. Diese Entscheidung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes über die Verpachtung zur Folge.
(11) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) noch nicht verpachtet, so bleibt das Jagdausübungsrecht beim Grundeigentümer, und zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht, wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung; bei Nichtigerklärung einer Gemeindejagdgebietsfeststellung hat die Gemeinde für den angeführten Zeitraum einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen.
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