§ 10 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 10

Anschluß von Grundflächen an Jagdgebiete

 

(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:

a)

nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;

b)

Eigenjagdgebiete, hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß § 2 Abs 6 verzichtet worden ist;

c)

Grundflächen im Sinne des § 7 Abs 2;

d)

Eigenjagden gemäß § 9 Abs 6;

e)

Grundflächen gemäß § 14 Abs 1.

 

(2) Der Anschluß von im Abs 1 angeführten Grundstücken bzw. Grundflächen an ein Jagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses bedarf der Schriftform.

Kommt eine Einigung über den Pachtzins nicht zustande, so ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen; bei Gemeindejagden und nicht verpachteten Eigenjagden sind hiebei die Pachtzinse zu berücksichtigen, die für Jagden erzielt werden, die in der Nähe liegen und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen; bei verpachteten Eigenjagden ist der für die Eigenjagd vereinbarte Pachtzins festzusetzen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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