§ 10 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 10

Anschluß von Grundflächen an Jagdgebiete

 

(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:

a)

nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;

b)

Eigenjagdgebiete, hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß § 2 Abs 6 verzichtet worden ist;

c)

Grundflächen im Sinne des § 7 Abs 2;

d)

Eigenjagden gemäß § 9 Abs 6;

e)

Grundflächen gemäß § 14 Abs 1.

 

(2) Der Anschluß von im Abs 1 angeführten Grundstücken bzw. Grundflächen an ein Jagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses bedarf der Schriftform.

Kommt eine Einigung über den Pachtzins nicht zustande, so ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen; bei Gemeindejagden und nicht verpachteten Eigenjagden sind hiebei die Pachtzinse zu berücksichtigen, die für Jagden erzielt werden, die in der Nähe liegen und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen; bei verpachteten Eigenjagden ist der für die Eigenjagd vereinbarte Pachtzins festzusetzen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-JG
§ 11 K-JG