(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (§ 4) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.
(2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild – mit Ausnahme des Federwildes – weder ein- noch auswechseln kann.
(3) Wer beabsichtigt, ein Gehege anzulegen, hat dies vor der Anlage unter Angabe der Wildarten, der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen das Gehege angelegt werden soll, und einer Beschreibung der geplanten Einfriedung der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum oder die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen. Soll in einem Gehege Schalenwild gehalten werden, ist eine nach dem Forstgesetz 1975 erforderliche Rodungsbewilligung anzuschließen, insoweit sich das Gehege auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erstreckt.
(4) Bei der Landesregierung eingelangte Anzeigen sind von dieser unverzüglich der Kärntner Jägerschaft, der Landwirtschaftskammer und den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist darf weder eine Untersagung des Geheges noch eine Feststellung, dass der Errichtung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, erfolgen. Die Anhörungsrechte begründen keine Parteistellung.
(5) Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Abs. 2 entspricht oder wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre.
(6) Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Anlage des Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Errichtung begonnen werden, und zwar
a) | bei Gehegen, die in einem Eigenjagdgebiet angelegt werden, sofort, wenn die verbleibende Fläche des Eigenjagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Eigenjagdgebiet nicht verloren geht, und | |||||||||
b) | bei Gehegen, die in einem Gemeindejagdgebiet angelegt werden, nach Ablauf der Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes, es sei denn, dass der Pächter einer vorzeitigen Errichtung zustimmt und die verbleibende Fläche des Gemeindejagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Gemeindejagdgebiet nicht verloren geht. |
(7) Wild in einem Gehege zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darf – unbeschadet tierschutzrechtlicher Anordnungen – nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betreiber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wurden. Der Verkauf von Abschüssen ist verboten.
(8) Bricht Wild aus einem Gehege aus, so ist der Anleger verpflichtet, unverzüglich die Landesregierung, die Jagdausübungsberechtigten der umliegenden Jagdgebiete und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Soll Wild aus einem Gehege in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, in die freie Wildbahn entlassen werden, gilt § 73 Abs. 3 erster bis dritter Satz. Die Entlassung von Schalenwild in die freie Wildbahn bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau dieser Wildart zu erwarten sind und wenn weder ein zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglicher Wildstand entsteht noch eine Zunahme von Wildschäden zu erwarten ist. Bei Rotwild darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn die Entlassung in Rotwildkernzonen oder in Rotwildrandzonen erfolgt. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.
(9) Die Landesregierung hat die Auflassung eines Geheges binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, wenn es vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von einer Anzeige betrieben wird oder wenn nachträglich ein Untersagungsgrund nach Abs. 5 eintritt. Die Auflassung ist primär demjenigen, der die Anzeige eingebracht hat, oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen, bei konsenslos errichteten Gehegen demjenigen, der die Anlage veranlasst hat; können diese nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.
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