§ 5 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 5

Eigenjagdgebiet

 

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.

 

(2) Auf Antrag des Grundeigentümers kann in den Fällen, in denen eine an der Landesgrenze gelegene Grundfläche das nach Abs 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, ein Eigenjagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die Grundfläche und eine in den Ländern Salzburg, Steiermark oder Tirol gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende und jagdlich nutzbare Grundfläche zusammen die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen und wenn außerdem nach dem Jagdgesetz des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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