Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen
(1) Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und Grundflächen von ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs 5 zusteht.
(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.
0 Kommentare zu § 7 K-JG