(1) Alle Jagdhunde müssen frei von Schussscheue sein und dürfen das erlegte Wild nicht beschädigen (anschneiden). Sie müssen über jenen Geruchssinn verfügen, der ihrem Verwendungszweck entspricht.
(2) Hunde, die für die Jagd auf Schalenwild verwendet werden, müssen in der Lage sein,
a) | das nicht am Anschuss verendete Wild mit ihrem Geruchssinn aufzufinden sowie angeschossenes Wild zu hetzen und stellen zu können (Hatz und Bail), und | |||||||||
b) | die Schweißfährte am Riemen (angeleint) zu halten und den Hundeführer zum erlegten Wild zu führen, oder | |||||||||
c) | an der Schweißfährte angesetzt und geschnallt (unangeleint) die Fährte des Wildes zu verfolgen, nach Auffinden des erlegten Wildes zum Führer zurückzukehren und diesen frei bis zum verendeten Wild zu führen, oder | |||||||||
d) | die Schweißfährte bis zum verendeten Wild zu verfolgen und dieses laut zu verbellen, bis der Hundeführer herangekommen ist. |
(3) Für die Feldjagd verwendete Hunde müssen in der Lage sein,
a) | das Wild mit ihrem Geruchssinn aufzufinden, ihm vorzustehen und das erlegte Wild apportieren zu können, oder | |||||||||
b) | das Wild aus Wald, Feld und Dickungen hinauszujagen und hiebei möglichst Laut geben zu können. |
(4) Hunde, die unter der Erde verwendet werden (Erdhunde), müssen in der Lage sein, das in den Erdbauen befindliche Raubwild aufsuchen und aus dem Bau sprengen zu können.
(5) Hunde, die für die Jagd auf Wasserwild verwendet werden, müssen in der Lage sein, das Wild im Schilf aufstöbern und das erlegte Wild bringen zu können.
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