§ 3 K-JagdG 2000 DV

K-JagdG 2000 DV - Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 3

Verlautbarung der freihändigen Verpachtung

der Gemeindejagd (zu § 33 Abs 5)

 

Die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd gemäß § 33 Abs 1 lit a und b ist nach dem Muster der Anlage 6 zu verlautbaren.

In Kraft seit 05.04.2008 bis 31.12.9999
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