§ 2 K-JagdG 2000 DV

K-JagdG 2000 DV - Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 2

Versteigerungs- und Pachtbedingungen,

Kundmachung der öffentlichen

Versteigerung der Gemeindejagd,

Niederschrift über die Versteigerung

der Gemeindejagd (zu § 28 Abs 10)

 

Die vom Bürgermeister festzulegenden Versteigerungs- und Pachtbedingungen haben dem Muster der Anlage 3, die Kundmachung der Versteigerung der Gemeindejagd dem Muster der Anlage 4 und die Versteigerungsniederschrift dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.

In Kraft seit 05.04.2008 bis 31.12.9999
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