(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die die Hirsche der Klasse I und II betreffende Anordnung des Art. II Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 geändert wird, LGBl. Nr. 6/2015, wird ersatzlos aufgehoben.
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