Gesamte Rechtsvorschrift K-JagdG 2000 DV

Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung

K-JagdG 2000 DV
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Stand der Gesetzesgebung: 29.09.2022
Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006 zur Durchführung
des Kärntner Jagdgesetzes 2000
StF: LGBl Nr 32/2006

§ 1 K-JagdG 2000 DV


§ 1

Jagdpachtvertrag

(zu § 16 Abs 5)

 

Der Jagdpachtvertrag ist für Gemeindejagden nach dem Muster der Anlage 1, für Eigenjagden nach dem Muster der Anlage 2 abzufassen.

§ 2 K-JagdG 2000 DV


§ 2

Versteigerungs- und Pachtbedingungen,

Kundmachung der öffentlichen

Versteigerung der Gemeindejagd,

Niederschrift über die Versteigerung

der Gemeindejagd (zu § 28 Abs 10)

 

Die vom Bürgermeister festzulegenden Versteigerungs- und Pachtbedingungen haben dem Muster der Anlage 3, die Kundmachung der Versteigerung der Gemeindejagd dem Muster der Anlage 4 und die Versteigerungsniederschrift dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.

§ 3 K-JagdG 2000 DV


§ 3

Verlautbarung der freihändigen Verpachtung

der Gemeindejagd (zu § 33 Abs 5)

 

Die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd gemäß § 33 Abs 1 lit a und b ist nach dem Muster der Anlage 6 zu verlautbaren.

§ 4 K-JagdG 2000 DV


§ 4

Jagdschutzorgane

(zu § 45 Abs 3, 4 und 6)

 

(1) Das bestellte Jagdschutzorgan hat der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten nach nachstehender Formel zu geloben: "Ich gelobe, meine Pflichten als Jagdschutzorgan gewissenhaft zu erfüllen, das von mir zu betreuende Jagdgebiet sorgfältig zu beaufsichtigen, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz von Wild und Jagd genau zu überwachen und deren Übertretung ohne persönliche Rücksicht anzuzeigen, das Wild zu hegen und zu beschützen und über das mir anvertraute Gut jederzeit Rechenschaft zu geben."

 

(2) Der Dienstausweis für Jagdschutzorgane ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.

 

(3) Das Dienstabzeichen für Jagdschutzorgane ist nach der in der Anlage 8 enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen. Es ist vom Jagdschutzorgan an der linken Brustseite sichtbar zu tragen. Die Nummer des Dienstabzeichens ist bei dessen Ausgabe in den von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 45 Abs 6 des Jagdgesetzes 2000 zu führenden Vormerk (Anlage 9) einzutragen.

 

(4) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen, wenn die Bestellung widerrufen wird oder sonst die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Tragen des Dienstabzeichens nicht mehr gegeben sind.

§ 5 K-JagdG 2000 DV


§ 5

Überwachung der Wildfütterung

(zu § 50a Abs 2 und 3)

 

(1) Der Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter haben bei Überwachung der Wildfütterung einen Dienstausweis mitzuführen.

 

(2) Der Dienstausweis ist nach dem Muster der Anlage 10 auszustellen.

§ 6 K-JagdG 2000 DV


das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Fasanhenne, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel, die Eulen, die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster.

  1. (2) Folgendes Wild darf nur während der angeführten Zeiträume (Jagdzeiten) bejagt werden und ist außerhalb derselben zu schonen:

    Hirsche der Klasse III – einjährig – Schmalspießer und nicht führende Tiere vom 1. Mai bis 31. Dezember; 
    Hirsche der Klasse III vom 1. August bis 31. Dezember;         
    Hirsche der Klasse I, II vom 1. August bis 31. Dezember;         
    führende Tiere und Rotwildkälber vom 1. Juli bis 31. Dezember;

    1. b)

      Böcke der Klasse B vom 1. Mai bis 31. Oktober;

      Böcke der Klasse A vom 1. Juni bis 31. Oktober;

      Schmalrehe, nicht tragende und nicht führende Geißen vom 1. Mai bis 31. Dezember; führende Geißen und Kitze vom 1. August bis 31. Dezember; 

      1. f)

        Murmeltiere vom 1. August bis 15. Oktober;

        Feldhase und Alpen- oder Schneehase vom 1. Oktober bis 31. Dezember;

        Dachse vom 1. Juni bis 31. Jänner;

        Iltis, Steinmarder vom 1. Juli bis 31. März;

        Edelmarder vom 1. November bis 28. Februar;

        Großes Wiesel (Hermelin) vom 1. November bis 31. Jänner;

        Goldschakal vom 1. Oktober bis 15. März;

        1. h)

          Haselhahnen vom 16. September bis 15. NovemberRebhühner vom 1. bis 31. Oktober;

          Fasanhahnen vom 16. Oktober bis 31. Dezember;

          Stockenten, Krickenten, Pfeifenten, Schnatterenten, Spießenten, Löffelenten, Tafelenten, Reiherenten und Knäkenten vom 1. September bis 31. Dezember;

          Graugänse, Saatgänse und Kanadagänse vom 1. September bis 31. Jänner;

          Blässhühner vom 21. September bis 10. März;

          Ringeltauben (Schwarmvögel) vom 1. August bis 31. Dezember;

          Ringeltauben (Einzeltiere) vom 1. September bis 31. Jänner;

          Türkentauben vom 21. Oktober bis 20. Februar.

          1. (3) Folgendes Wild darf während des ganzen Jahres bejagt werden: Schwarzwild (Keiler, nichtführende Bachen, Überläufer, Frischlinge), Wildkaninchen, Waschbären, Füchse und Marderhunde.

§ 7 K-JagdG 2000 DV


§ 7

Schonzeiten Auerhahn,

Birkhahn und Waldschnepfe

(§ 51 Abs 2 und 4)

 

(1) Die Schonzeiten für den Auerhahn und den Birkhahn sowie die Waldschnepfe werden wie folgt festgesetzt:

a) Auerhahn:   1. 1. bis  31. 12.

b) Birkhahn:   1. 1. bis  31. 12.

c) Waldschnepfe:  20. 2. bis  10. 9.

 

(2) Die Kärntner Jägerschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle zwei Jahre eine Zählung des Auer- und Birkhuhnbestandes (Monitoring) durchgeführt wird. Die nächste Zählung hat im Frühjahr 2008 stattzufinden. Für diese Zählungen hat die Kärntner Jägerschaft landesweit einheitliche Zählmodalitäten zu erstellen.

§ 8 K-JagdG 2000 DV


§ 8

Greifvogelhaltung

(zu § 54a Abs 9)

 

Der Antrag auf Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln und Eulen ist unter Verwendung des Musters der Anlage 11, die Abmeldung von Taggreifvögeln und Eulen unter Verwendung des Musters der Anlage 12, die Mitteilung über eine allfällige Veränderung des Ortes der Haltung aus Gründen der Zucht- oder Urlaubsüberstellung unter Verwendung des Musters der Anlage 13 und das Zuchtblatt für Taggreifvögel und Eulen unter Verwendung des Musters der Anlage 14 abzufassen.

§ 9 K-JagdG 2000 DV (zu § 67)


(1) Alle Jagdhunde müssen frei von Schussscheue sein und dürfen das erlegte Wild nicht beschädigen (anschneiden). Sie müssen über jenen Geruchssinn verfügen, der ihrem Verwendungszweck entspricht.

(2) Hunde, die für die Jagd auf Schalenwild verwendet werden, müssen in der Lage sein,

a)

das nicht am Anschuss verendete Wild mit ihrem Geruchssinn aufzufinden sowie angeschossenes Wild zu hetzen und stellen zu können (Hatz und Bail), und

b)

die Schweißfährte am Riemen (angeleint) zu halten und den Hundeführer zum erlegten Wild zu führen, oder

c)

an der Schweißfährte angesetzt und geschnallt (unangeleint) die Fährte des Wildes zu verfolgen, nach Auffinden des erlegten Wildes zum Führer zurückzukehren und diesen frei bis zum verendeten Wild zu führen, oder

d)

die Schweißfährte bis zum verendeten Wild zu verfolgen und dieses laut zu verbellen, bis der Hundeführer herangekommen ist.

(3) Für die Feldjagd verwendete Hunde müssen in der Lage sein,

a)

das Wild mit ihrem Geruchssinn aufzufinden, ihm vorzustehen und das erlegte Wild apportieren zu können, oder

b)

das Wild aus Wald, Feld und Dickungen hinauszujagen und hiebei möglichst Laut geben zu können.

(4) Hunde, die unter der Erde verwendet werden (Erdhunde), müssen in der Lage sein, das in den Erdbauen befindliche Raubwild aufsuchen und aus dem Bau sprengen zu können.

(5) Hunde, die für die Jagd auf Wasserwild verwendet werden, müssen in der Lage sein, das Wild im Schilf aufstöbern und das erlegte Wild bringen zu können.

§ 10 K-JagdG 2000 DV


§ 10

Abzugeisen

(zu § 68 Abs 3d)

 

(1) Abzugeisen dürfen nur von Personen verwendet werden, die im Besitze einer Bewilligung des Landesjägermeisters (§ 68 Abs 3 Kärntner Jagdgesetz 2000) sind und die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle u. dgl.) der Vorrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Kärntner Jägerschaft abzuhaltenden Ausbildungskurs erworben und nachgewiesen haben.

 

(2) Der Ausbildungskurs hat mindestens acht Stunden zu umfassen und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.

 

(3) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Abzugeisen, Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten usw) und Kenntnisse über Warnzeichen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fanggeräte, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warnzeichen zu enthalten. Über den erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses ist von der Kärntner Jägerschaft eine Bescheinigung auszustellen.

 

(4) Der Fang mit dem Abzugeisen wird nach Zug am Köder durch Zusammenschlagen der Bügel bewirkt.

 

(5) Für den Fang von Raubwild sind Abzugeisen zu verwenden, deren Bügelspannweite der Größe des zu fangenden Raubwildes entspricht. Für Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär sind Abzugeisen mit einer Bügelspannweite von mindestens fünfzig mal vierzig Zentimeter (50 cm x 40 cm), für Marder und Iltis mit einer Bügelspannweite von mindestens fünfundzwanzig mal zwanzig Zentimeter (25 cm x 20 cm) zu verwenden.

 

(6) Abzugeisen sind vor ihrer Verwendung von der Kärntner Jägerschaft mit einer Kennzahl zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat durch Einstanzen der Kennzahl auf einem der beiden Fangbügel zu erfolgen. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens von der Kärntner Jägerschaft überprüft und festgestellt wurde.

 

(7) Die Kärntner Jägerschaft hat die Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und die Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, bekannt zu geben. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Abzugeisens ist der Kärntner Jägerschaft vom bisherigen Besitzer mitzuteilen. Die Kärntner Jägerschaft hat hievon die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

 

(8) Die Abzugeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung und in weiterer Folge in Abständen von längstens fünf Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen.

 

(9) Die Kennzahl eines nicht mehr funktionsfähigen Abzugeisens ist von der Kärntner Jägerschaft als ungültig zu kennzeichnen. Hievon sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

 

(10) Abzugeisen sind jedenfalls in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - werden diese Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, jedenfalls in den frühen Morgenstunden - zu kontrollieren.

§ 11 K-JagdG 2000 DV


(1) Fanggeräte, die unversehrt fangen, sind die Kasten- und Wippfallen für Raubwild, der Norwegische Krähenfang, die Eichelhäherfalle und der lebendfangende Habichtskorb.

(2) Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind: die Prügel-, Scheren-, Conibearfalle und die Abzugeisen.

(3) Der Fang wird bewirkt:

a)

bei Kasten- und Wippfallen sowie bei der Eichelhäherfalle durch Berühren eines Auslösemechanismus (Stellholz, Wippbrett), der die Falle schließt;

b)

beim Norwegischen Krähenfang und dem lebendfangenden Habichtskorb durch eine Einschlupföffnung, die kein Entweichen ermöglicht;

c)

bei Prügel- und Scherenfallen nach Berühren eines Auslösemechanismus (Stell-, Trittholz) durch das Herabfallen eines zur sofortigen Tötung ausreichenden Gewichtes;

d)

bei der Conibearfalle und den Abzugeisen durch zwei ineinander drehende Bügel.

(4) Alle Fanggeräte, mit Ausnahme der Abzugeisen, müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden. Ist dies nicht möglich, ist das Fanggerät zu sichern. In dem zum Lebendfang von Krähen, Elstern und Eichelhähern bestimmten Fanggeräten ist stets ausreichend frisches Wasser bereitzuhalten.

(5) Die Verwendung des lebendfangenden Habichtskorbes, des Norwegischen Krähenfanges und der Eichelhäherfalle ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Schonzeit für den Habicht, die Aaskrähe und den Eichelhäher aufgehoben oder verkürzt (§ 51 Abs. 4 und Abs. 4a Kärntner Jagdgesetz 2000) oder außer Wirksamkeit gesetzt wurde (§ 51 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000), Ausnahmen von den Schonvorschriften gestattet (§ 52 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), Einzelstücke mit Bescheid zum Fang freigegeben wurden (§ 52 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) oder dem Jagdausübungsberechtigten eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Wildes aufgetragen wurde (§ 72 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Der Bügeldurchmesser des Habichtskorbes muss mindestens 95 cm betragen. Gefangene Habichte sind unverzüglich einem zur Haltung von Taggreifvögeln Berechtigten zu übergeben.

(6) Fangeisen dürfen in der Nähe von Straßen und Wegen sowie an Orten, die von Menschen und Nutztieren, einschließlich der Haustiere, aufgesucht werden, nicht aufgestellt werden.

(7) Der Köder muss so verblendet (abgedeckt) werden, dass er nicht sichtbar ist.

§ 12 K-JagdG 2000 DV


§ 12

Hinweistafeln für Sperren

(zu § 70 Abs 3)

 

(1) Zur Kennzeichnung von Jagdgebietsteilen, in denen das Betreten befristet untersagt ist (jagdliches Sperrgebiet), sind Tafeln nach der in der Anlage 15 enthaltenen Abbildung und Beschreibung zu verwenden.

 

(2) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten sind die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen.

§ 13 K-JagdG 2000 DV


§ 13

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, Seite 42, und die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl Nr L 103/1 vom 25. April 1979, umgesetzt.

§ 14 K-JagdG 2000 DV


§ 14

Schlussbestimmungen

 

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 19. November 1991 zur Durchführung des Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 132/1991, zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2004, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-JagdG 2000 DV (


LGBl Nr 70/2016)

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die die Hirsche der Klasse I und II betreffende Anordnung des Art. II Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 geändert wird, LGBl. Nr. 6/2015, wird ersatzlos aufgehoben.

Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung (K-JagdG 2000 DV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006 zur Durchführung
des Kärntner Jagdgesetzes 2000
StF: LGBl Nr 32/2006

Änderung

LGBl Nr 18/2008

LGBl Nr 26/2012

LGBl Nr 6/2015

LGBl Nr 70/2016

§ 1

Jagdpachtvertrag (zu § 16 Abs. 5)

§ 2

Versteigerungs- und Pachtbedingungen, Kundmachung der öffentlichen Versteigerung der Gemeindejagd, Niederschrift über die Versteigerung der Gemeindejagd (zu § 28 Abs. 10)

§ 3

Verlautbarung der freihändigen Verpachtung der Gemeindejagd (zu § 33 Abs. 5)

§ 4

Jagdschutzorgane (zu § 45 Abs. 3, 4 und 6)

§ 5

Überwachung der Wildfütterung (zu § 50a Abs. 2 und 3)

§ 6

Schonzeiten (zu § 51 Abs. 2)

§ 7

Schonzeiten Auerhahn, Birkhahn und Waldschnepfe (§ 51 Abs. 2 und 4)

§ 8

Greifvogelhaltung (zu § 54a Abs. 9)

§ 9

Jagdhunde (zu § 67)

§ 10

Abzugeisen (zu § 68 Abs. 3d)

§ 11

Fanggeräte (zu § 68 Abs. 6)

§ 12

Hinweistafeln für Sperren (zu § 70 Abs. 3)

§ 13

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 14

Schlussbestimmungen

Artikel

II (LGBl Nr 6/2015)

Präambel/Promulgationsklausel

ANM: Aus dokumentationstechnischen Gründen wird hinsichtlich der Anlagen 1-15 auf die LGBl Dokumentation (LGBl Nr 32/2006) verwiesen.

Gemäß §§ 16 Abs. 5, 28 Abs. 10, 33 Abs. 5, 45 Abs. 3, 4 und 6, 50a Abs. 2 und 3, 51 Abs. 2, 54a Abs. 9, 67, 68 Abs. 3d und 6 und 70 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 79/2005, wird verordnet:

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