Hinweistafeln für Sperren
(zu § 70 Abs 3)
(1) Zur Kennzeichnung von Jagdgebietsteilen, in denen das Betreten befristet untersagt ist (jagdliches Sperrgebiet), sind Tafeln nach der in der Anlage 15 enthaltenen Abbildung und Beschreibung zu verwenden.
(2) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten sind die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen.
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