§ 8 K-JagdG 2000 DV

K-JagdG 2000 DV - Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 8

Greifvogelhaltung

(zu § 54a Abs 9)

 

Der Antrag auf Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln und Eulen ist unter Verwendung des Musters der Anlage 11, die Abmeldung von Taggreifvögeln und Eulen unter Verwendung des Musters der Anlage 12, die Mitteilung über eine allfällige Veränderung des Ortes der Haltung aus Gründen der Zucht- oder Urlaubsüberstellung unter Verwendung des Musters der Anlage 13 und das Zuchtblatt für Taggreifvögel und Eulen unter Verwendung des Musters der Anlage 14 abzufassen.

In Kraft seit 05.04.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-JagdG 2000 DV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-JagdG 2000 DV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-JagdG 2000 DV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-JagdG 2000 DV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-JagdG 2000 DV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JagdG 2000 DV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-JagdG 2000 DV
§ 9 K-JagdG 2000 DV