(1) Der Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter haben bei Überwachung der Wildfütterung einen Dienstausweis mitzuführen.
(2) Der Dienstausweis ist nach dem Muster der Anlage 10 auszustellen.
In Kraft seit 05.04.2008 bis 31.12.9999
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