§ 4 K-JagdG 2000 DV

K-JagdG 2000 DV - Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 4

Jagdschutzorgane

(zu § 45 Abs 3, 4 und 6)

 

(1) Das bestellte Jagdschutzorgan hat der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten nach nachstehender Formel zu geloben: "Ich gelobe, meine Pflichten als Jagdschutzorgan gewissenhaft zu erfüllen, das von mir zu betreuende Jagdgebiet sorgfältig zu beaufsichtigen, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz von Wild und Jagd genau zu überwachen und deren Übertretung ohne persönliche Rücksicht anzuzeigen, das Wild zu hegen und zu beschützen und über das mir anvertraute Gut jederzeit Rechenschaft zu geben."

 

(2) Der Dienstausweis für Jagdschutzorgane ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.

 

(3) Das Dienstabzeichen für Jagdschutzorgane ist nach der in der Anlage 8 enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen. Es ist vom Jagdschutzorgan an der linken Brustseite sichtbar zu tragen. Die Nummer des Dienstabzeichens ist bei dessen Ausgabe in den von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 45 Abs 6 des Jagdgesetzes 2000 zu führenden Vormerk (Anlage 9) einzutragen.

 

(4) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen, wenn die Bestellung widerrufen wird oder sonst die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Tragen des Dienstabzeichens nicht mehr gegeben sind.

In Kraft seit 05.04.2008 bis 31.12.9999
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