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Antrag des Eigentümers
(1) Der Eigentümer hat seinem Antrag folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | eine genaue Beschreibung des natürlichen Vorkommens, | |||||||||
2. | einen Lageplan, | |||||||||
3. | Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Vorkommens, | |||||||||
4. | eine Analyse des Vorkommens, die nicht älter als ein Jahr sein darf | |||||||||
5. | ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 (nicht älter als ein Jahr), über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 und § 2. |
(2) Die Analyse nach Abs 1 Z. 4 hat bei einfachen kalten Quellen (Akratopegenentfällt) einer Kontrollanalyse für Quellen (Anlage 2), bei sonstigen Quellen einer kleinen Heilwasseranalyse (Anlage 3), bei Peloiden einer Peloid-Vollanalyse (Anlage 4) zu entsprechen.
Antrag des Eigentümers
(1) Der Eigentümer hat seinem Antrag folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | eine genaue Beschreibung des natürlichen Vorkommens, | |||||||||
2. | einen Lageplan, | |||||||||
3. | Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Vorkommens, | |||||||||
4. | eine Analyse des Vorkommens, die nicht älter als ein Jahr sein darf | |||||||||
5. | ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 (nicht älter als ein Jahr), über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 und § 2. |
(2) Die Analyse nach Abs 1 Z. 4 hat bei einfachen kalten Quellen (Akratopegenentfällt) einer Kontrollanalyse für Quellen (Anlage 2), bei sonstigen Quellen einer kleinen Heilwasseranalyse (Anlage 3), bei Peloiden einer Peloid-Vollanalyse (Anlage 4) zu entsprechen.