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Legende:
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(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für
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(3) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die Wirkungsgradanforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.
(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade erlassen.
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(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für
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(3) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die Wirkungsgradanforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.
(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade erlassen.