(1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.
(2) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient.
(3) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sicherstellung und Abwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist (Versorgungsbereich).
(2) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage, auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen.
(1) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Versorgungsleitungen sind so zu planen und zu verlegen, daß alle im Versorgungsbereich gelegenen baulichen Anlagen und Grundstücke an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen und ausreichend mit Wasser versorgt werden können. Hiebei ist auch auf die künftige Siedlungstätigkeit Bedacht zu nehmen.
(3) Eigentümer von baulichen Anlagen oder von Grundstücken, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet,
1. | der Gemeinde vor Ausführung des Anschlusses oder vor jeder Erweiterung der Innenleitung die zur Ermittlung des künftigen Wasserbedarfes notwendigen Unterlagen vorzulegen; | |||||||||
2. | die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlußleitung auf dem anzuschließenden oder angeschlossenen Bauwerk oder Grundstück notwendigen Arbeiten zu dulden; diese Verpflichtung trifft auch alle an dem Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen (Mieter, Pächter, Nutznießer usw); | |||||||||
3. | festgestellte Mängel an der Innenleitung unverzüglich beheben zu lassen; | |||||||||
4. | die zur Ermittlung des Wasserverbrauches erforderlichen Wasserzähler anzubringen. |
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Anschlußpflichtigen oder eines Anschlußwerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, eine bestehende Anschlußleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlußleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen.
(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk oder Grundstück auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.
(4) Die Eigentümer von in Anspruch genommenen Grundstücken sowie die an einem solchen Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlußleitung auf dem Grundstück erforderlichen Arbeiten zu dulden.
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung, Erhaltung und Wartung der Anschlußleitung, der Innenleitung und des Wasserzählers zu überwachen und die Beseitigung von Mißständen oder Mängeln anzuordnen.
(2) Zur Durchführung der Überwachungstätigkeit sowie zur Feststellung anderer für den Wasseranschluß, die Versorgung mit Wasser und die Bemessung der Gebühren maßgeblicher Umstände ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu den Bauwerken und Grundstücken zu gewähren; die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
(1) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.
(2) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind auch Eigentümer solcher Grundstücke oder Bauwerke ausgenommen, bei denen die Kosten der Herstellung eines Anschlusses diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen.
(3) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind ferner
a) | Eigentümer industrieller oder sonstiger gewerblicher Anlagen, | |||||||||
b) | Eigentümer von Stallungen oder Feldberegnungs- und Begüllungsanlagen sowie | |||||||||
c) | öffentliche Anstalten einer Gebietskörperschaft |
hinsichtlich des Nutzwasserbezuges insoweit ausgenommen, als ein Anschluß nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind weiters Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken ausgenommen, deren Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
(5) Öffentliche Eisenbahnen sind hinsichtlich ihrer Betriebsanlagen gemäß § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 von der Anschlußpflicht ausgenommen.
(6) Soweit Eigentümer von Grundstücken über eine Nutzwasserversorgungsanlage, insbesondere zur Gartenbewässerung, verfügen, sind sie außerhalb von Gebäuden von der Benützungspflicht hinsichtlich ihres Nutzwassers ausgenommen. Eine Verbindung zwischen der Nutzwasserversorgungs-anlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage ist nicht zulässig.
Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.
(1) Die Höhe des Wasseranschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 13).
(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten abzüglich allfälliger der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährter Beiträge sowie sonstiger Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Versorgungsbereiches durch den Gemeinderat bei allen anläßlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen.
(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen.
(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlußbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
Der Wasseranschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlußbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.
(1) Wird der Beitragssatz (§ 13) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Wasseranschlußbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 Prozent höherer Wasseranschlußbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Wasseranschlußbeitrages nicht mehr als sieben Jahre vergangen sind.
(2)Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Wasseranschlußbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge und dem Wasseranschlußbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.
(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn eine Gemeindewasserversorgungsanlage
a) | teilweise oder zur Gänze erneuert oder | |||||||||
b) | mit zusätzlichen Einrichtungen zur Gewinnung oder Speicherung von Wasser ausgestattet wird (Quellfassungen, Brunnen, Behälter u. ä.), | |||||||||
sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Gemeindewasserversorgungsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen. |
(4) Für die Einhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 sinngemäß.
Gemeinden, die von der Ermächtigung gemäß § 10 Gebrauch machen und in denen der für die Errichtung oder den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage erforderliche Aufwand nicht zur Gänze durch die Erhebung von Abgaben im Sinne des 2. und 4. Abschnittes gedeckt werden kann, werden verpflichtet, für jedes im Versorgungsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommende Grundstück einmalig einen Aufschließungsbeitrag zu erheben, sofern voraussichtlich die Anschluß- und Benützungspflicht nach § 6 auszusprechen sein wird.
Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke nach § 18 verpflichtet.
(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates, jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan – gegebenenfalls dem Bebauungsplan – sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten, einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,27 Euro, höchstens jedoch von 0,54 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Sätze nach Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Wasserverbrauch die Hälfte des voraussichtlichen Wasseranschlußbeitrages nicht überschritten wird.
(3) Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs. 1 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.
(4) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 22 Abs. 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.
(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.
Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Wasseranschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 9 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 3 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.
(1) Der Aufschließungsbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
(2) Vor der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge hat die Gemeinde durch vier Wochen kundzumachen, daß die Eigentümer von Grundstücken, für die ein Aufschließungsbeitrag in Betracht kommt, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zwecke der Verringerung oder Vermeidung des Entstehens eines Abgabenanspruches einbringen können. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht besteht. Den Grundeigentümern, die Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht haben, dürfen so lange keine Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben werden, als der Gemeinderat die Anregung auf Änderung nicht in Erwägung gezogen hat.
(3) Bescheide dürfen erst dann erlassen werden, wenn der Versorgungsbereich gemäß § 2 festgelegt ist und ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes, mit einem vom Gemeinderat beschlossenen Finanzierungsplan belegtes Projekt für eine Gemeindewasserversorgungsanlage vorliegt.
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Wasserbezugsgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der baulichen Anlagen oder der Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
zuSub-Litera, z, u bestrafen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
1. | Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, und | |||||||||
2. | Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018. |
Bewertungseinheiten
Für die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner Einheit
Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr 60)
a) der Wohnungen 0,01
b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken
dienenden Wohnungen bis 130 m2 0,01
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von
Gästen dienende m2 0,002
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,
Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate,
Klöster und dergleichen je m2 Fläche der Schlafräume 0,022
3. Schulen aller Art und Kindergärten je m2 Fläche
der Klassenräume bzw. Kindergartenräume 0,004
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-,
Arbeits-, Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume
u. dgl.) je m2 Fläche dieser Räume 0,002
5. Stallungen für Großvieh (Rinder und Pferde)
je m2 der Stallfläche 0,022
Stallungen für Kleinvieh (Schweine, Schafe, Ziegen,
Kälber bis 100 kg) je m2 der Stallfläche 0,008
Stallungen für Geflügel (Truthühner, Masthühner,
Legehennen, Enten, Gänse, sonstiges Kleingeflügel)
je m2 der Stallfläche 0,004
Als Stallfläche ist für ein Stück Großvieh eine Fläche
von 4 m2, für ein Stück Kleinvieh eine Fläche von 2 m2
anzunehmen. Als Stallfläche für Geflügel ist jene
Stallfläche anzunehmen, die tatsächlich für die
Geflügelhaltung aufgewendet wird. Ist der Stall
zur Unterbringung von Vieh innerhalb der letzten drei Jahre
nie voll ausgenützt worden, so ist als Viehzahl jene Zahl
anzunehmen, die bei ortsüblicher Bewirtschaftung des
Betriebes in Betracht kommt. Wenn der Stall für Zwecke des
gewerblichen Viehhandels benützt wird, so ist die im
Durchschnitt eines Jahres in Betracht kommende Viehzahl der
Ermittlung der Bewertungseinheiten zugrunde zu legen.
6. Hausgärten je 10 volle m2 Gartenfläche 0,007
7. Gärtnereien je 100 m2 Gartenfläche
a) ohne Einsatz von Beregnungsapparaten 0,07
b) bei Einsatz von Beregnungsapparaten 0,1
8. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw.
Stellplatz 0,035
9. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz 0,07
10. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken
10.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem
Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2
a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken 0,01
b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben,
Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw 0,05
10.2 Gastgartenfläche
bei den in 10.1 lit. b genannten Betrieben je m2 0,002
10.3 je Fremdenbett 0,125
wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß
10.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch
50 v. H. Betriebsfläche, abzuziehen sind
10.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle
Veranstaltungen verwendet werden 0,002
11. Sodawassererzeugungsbetriebe je m2 Betriebsfläche
a) der Arbeitsräume 0,04
b) der Lagerräume und Büros 0,002
12. Bäckereibetriebe einschließlich Zuckerbäckerei-
betriebe je m2 Betriebsfläche (Verkaufs-, Lager- und
Arbeitsräume, Büros) 0,03
13. Betriebsküchen
je m2 Fläche der Küche und der Vorratsräume 0,033
14. Fleischhauereien einschließlich Pferdefleisch-
hauereien je m2 Betriebsfläche
a) der Produktions- und Verarbeitungsräume 0,033
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume 0,002
15. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand 3,0
16. Ärzte, Dentisten, Heilpraktiker je m2 Fläche der
Behandlungsräume einschließlich der Labors 0,01
17. Apotheken je m2 Betriebsfläche
a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren
und Arzneimittel 0,008
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer 0,002
18. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons
je m2 Betriebsfläche des Arbeitsraumes 0,02
19. Kühlanlagen, sofern diese mit Wasser betrieben
werden, je m2 des Kühlraumes 0,4
20. Campingplätze je zugelassene Person 0,04
21. Kinos, Theaterbetriebe usw je Sitzplatz 0,008
22. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder)
entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher 0,008
23. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas
entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher 0,01
24. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt 0,01
25. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume 0,05
26. Bei den unter Z 4, 8, 9 und 11 bis 18 angeführten
Betrieben
a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände 0,16
b) je Badewanne oder Dusche 0,32
27. Für 1 WC bzw. 2 Pißstände (öffentliche Anlage) 0,7
28. | Bei sonstigen nicht angeführten Betrieben oder Anlagen entspricht ein täglicher Wasserverbrauch von 400 l im Jahresdurchschnitt einer Einheit. |
(Anlage II der Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 107/1997)
Artikel I
Mit § 26 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl Nr 17/1978, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamkeitsbeginnes in Kraft gesetzt werden (Abs. 1). | |||||||||
2. | Wurden nach den bisher geltenden Bestimmungen Wasserversorgungsbeiträge oder Ergänzungsbeiträge mit Bescheid vorgeschrieben, gelten diese als Beiträge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß vorgeschriebene Wasserversorgungsbeiträge als Wasseranschlußbeiträge im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben (Abs. 3). | |||||||||
3. | Gemeinden, in denen die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach § 17 (§ 18 neu) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gegeben sind, haben die Aufschließungsbeiträge bis längstens 31. Dezember 1980 vorzuschreiben (Abs. 4). | |||||||||
4. | Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 (§ 17 Abs. 1 und 2 neu) sind auch in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen Wasserversorgungsbeiträge nach den bisher geltenden Bestimmungen entrichtet wurden (Abs. 5). | |||||||||
5. | Gemeinden, in denen die Ermittlung der Wasserbezugsgebühren den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, haben den Einbau der erforderlichen Wasserzähler und die damit verbundene Gebührenermittlung gemäß § 23 Abs. 3 (§ 24 Abs. 3 neu) bis längstens 31. Dezember 1980 durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gebührenermittlung nach den bisher geltenden Bestimmungen beibehalten werden (Abs. 6). |
Artikel II
Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 10/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen nach § 23 Abs. 2a (§ 24 Abs. 2 neu) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 31.12.2020, S 1, (sog. Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt.
Übergangsrecht
Übergangsbestimmungen