(Anlage II der Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 107/1997)
Artikel I
Mit § 26 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl Nr 17/1978, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamkeitsbeginnes in Kraft gesetzt werden (Abs. 1). | |||||||||
2. | Wurden nach den bisher geltenden Bestimmungen Wasserversorgungsbeiträge oder Ergänzungsbeiträge mit Bescheid vorgeschrieben, gelten diese als Beiträge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß vorgeschriebene Wasserversorgungsbeiträge als Wasseranschlußbeiträge im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben (Abs. 3). | |||||||||
3. | Gemeinden, in denen die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach § 17 (§ 18 neu) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gegeben sind, haben die Aufschließungsbeiträge bis längstens 31. Dezember 1980 vorzuschreiben (Abs. 4). | |||||||||
4. | Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 (§ 17 Abs. 1 und 2 neu) sind auch in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen Wasserversorgungsbeiträge nach den bisher geltenden Bestimmungen entrichtet wurden (Abs. 5). | |||||||||
5. | Gemeinden, in denen die Ermittlung der Wasserbezugsgebühren den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, haben den Einbau der erforderlichen Wasserzähler und die damit verbundene Gebührenermittlung gemäß § 23 Abs. 3 (§ 24 Abs. 3 neu) bis längstens 31. Dezember 1980 durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gebührenermittlung nach den bisher geltenden Bestimmungen beibehalten werden (Abs. 6). |
Artikel II
Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 10/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen nach § 23 Abs. 2a (§ 24 Abs. 2 neu) dürfen rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft gesetzt werden.
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