§ 11 K-GWVG Abgabengegenstand

K-GWVG - Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.

In Kraft seit 14.11.1997 bis 31.12.2024
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