Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlussrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde.
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