Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2)Absatz 2Die gemäß § 2 zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.Die gemäß Paragraph 2, zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.
(3)Absatz 3Die Vollziehung der §§ 2, 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache.Die Vollziehung der Paragraphen 2,, 6, 8 und 26 Absatz eins, Litera c, ist Bundessache.
In Kraft seit 15.12.2023 bis 31.12.9999
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