(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Anschlußpflichtigen oder eines Anschlußwerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, eine bestehende Anschlußleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlußleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen.
(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk oder Grundstück auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 1 gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehren.
(4) Die Eigentümer von in Anspruch genommenen Grundstücken sowie die an einem solchen Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlußleitung auf dem Grundstück erforderlichen Arbeiten zu dulden.
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