(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlußbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.
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