Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2025
(1)Absatz einsWerden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt und für diese Maßnahme
1.Ziffer einseine Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurde,
2.Ziffer 2eine Anzeige bei der Baubehörde oder der Abgabenbehörde erfolgte oder
3.Ziffer 3die Abgabenbehörde auf andere Weise Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt, diesfalls jedoch längstens bis zum Ablauf der Frist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz Bundesabgabenordnung – BAO seit Abschluss der Maßnahme.die Abgabenbehörde auf andere Weise Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt, diesfalls jedoch längstens bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz Bundesabgabenordnung – BAO seit Abschluss der Maßnahme.
(2)Absatz 2Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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