(1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.
(2) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient.
(3) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sicherstellung und Abwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.
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