(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung, Erhaltung und Wartung der Anschlußleitung, der Innenleitung und des Wasserzählers zu überwachen und die Beseitigung von Mißständen oder Mängeln anzuordnen.
(2) Zur Durchführung der Überwachungstätigkeit sowie zur Feststellung anderer für den Wasseranschluß, die Versorgung mit Wasser und die Bemessung der Gebühren maßgeblicher Umstände ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu den Bauwerken und Grundstücken zu gewähren; die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
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