Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Wasseranschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
In Kraft seit 14.11.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 K-GWVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-GWVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 K-GWVG