§ 15 K-GWVG Abgabenbescheid

K-GWVG - Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Wasseranschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

In Kraft seit 14.11.1997 bis 31.12.9999
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