(1) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.
(2) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind auch Eigentümer solcher Grundstücke oder Bauwerke ausgenommen, bei denen die Kosten der Herstellung eines Anschlusses diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen.
(3) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind ferner
a) | Eigentümer industrieller oder sonstiger gewerblicher Anlagen, | |||||||||
b) | Eigentümer von Stallungen oder Feldberegnungs- und Begüllungsanlagen sowie | |||||||||
c) | öffentliche Anstalten einer Gebietskörperschaft |
hinsichtlich des Nutzwasserbezuges insoweit ausgenommen, als ein Anschluß nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind weiters Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken ausgenommen, deren Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
(5) Öffentliche Eisenbahnen sind hinsichtlich ihrer Betriebsanlagen gemäß § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 von der Anschlußpflicht ausgenommen.
(6) Soweit Eigentümer von Grundstücken über eine Nutzwasserversorgungsanlage, insbesondere zur Gartenbewässerung, verfügen, sind sie außerhalb von Gebäuden von der Benützungspflicht hinsichtlich ihres Nutzwassers ausgenommen. Eine Verbindung zwischen der Nutzwasserversorgungs-anlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage ist nicht zulässig.
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