§ 9 K-GWVG Anschlussrecht

K-GWVG - Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht durch Bescheid auszusprechen.Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 3 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlußrecht durch Bescheid auszusprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Einräumung des Anschlußrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1.Die Einräumung des Anschlußrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,
In Kraft seit 15.12.2023 bis 31.12.9999
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