§ 4 K-GOA Leiter des Verfassungsdienstes

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Unter der unmittelbaren AufsichtWird mit den Aufgaben des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegtVerfassungsdienstes durch die Leitung des inneren DienstesGeschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem Stellvertreter des Landesamtsdirektors.

(2) Der Landesamtsdirektor hat als Leiter des inneren Dienstes für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang, für die Gesetzmäßigkeit sowie die möglichste Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang bei den dem Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Vorstandeine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellenbetraut, ist der Leiter des Verfassungsdienstes Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu sorgen. Zum zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bedienstetenrichten. Der Landesamtsdirektor hat Grundsätze fürist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die interne Kontrolle festzulegen sowie die Angemessenheit, Wirksamkeit und AktualitätStelle des Abteilungsleiters der internen Kontrollsysteme (§ 5 Abs. 4 letzter Satz) zu überwachen.

(3) Der Landesamtsdirektor hat für die dem Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als VorstandLeiter des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen die im Interesse des Dienstes erforderlichen Anordnungen (zB Kanzleiordnungen) zu erlassenVerfassungsdienstes tritt.

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 15.11.2018 bis 04.07.2019

(1) Unter der unmittelbaren AufsichtWird mit den Aufgaben des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegtVerfassungsdienstes durch die Leitung des inneren DienstesGeschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem Stellvertreter des Landesamtsdirektors.

(2) Der Landesamtsdirektor hat als Leiter des inneren Dienstes für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang, für die Gesetzmäßigkeit sowie die möglichste Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang bei den dem Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Vorstandeine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellenbetraut, ist der Leiter des Verfassungsdienstes Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu sorgen. Zum zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bedienstetenrichten. Der Landesamtsdirektor hat Grundsätze fürist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die interne Kontrolle festzulegen sowie die Angemessenheit, Wirksamkeit und AktualitätStelle des Abteilungsleiters der internen Kontrollsysteme (§ 5 Abs. 4 letzter Satz) zu überwachen.

(3) Der Landesamtsdirektor hat für die dem Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als VorstandLeiter des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen die im Interesse des Dienstes erforderlichen Anordnungen (zB Kanzleiordnungen) zu erlassenVerfassungsdienstes tritt.

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