§ 15 K-GG Strafbestimmungen

Kärntner Gasgesetz - K-GG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

eine Gasanlage ohne die im § 5 vorgesehene Bewilligung errichtet, ändert oder errichten oder ändern läßt;

b)

den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 und 3, § 6, § 7 Abs. 1 bis 8 und § 13 sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;

c)

entgegen der Anordnung des § 3 Abs. 6 Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand setzen läßt;

d)

die in BescheidenEntscheidungen nach § 5 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

e)

Anordnungen nach § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 2 nicht befolgt;

f)

das Betreten von Grundstücken nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 nicht duldet;

g)

Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 weiter betreibt oder die in Bescheiden nach § 16 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen und Auflagen nicht einhält;

h)

gemäß § 16 Abs. 2 Prüfungsbefunde nicht fristgerecht vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind - sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit GeldstrafeGelstrafe bis zu S 100.000,-7300 Euro zu bestrafen.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2000 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

eine Gasanlage ohne die im § 5 vorgesehene Bewilligung errichtet, ändert oder errichten oder ändern läßt;

b)

den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 und 3, § 6, § 7 Abs. 1 bis 8 und § 13 sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;

c)

entgegen der Anordnung des § 3 Abs. 6 Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand setzen läßt;

d)

die in BescheidenEntscheidungen nach § 5 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

e)

Anordnungen nach § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 2 nicht befolgt;

f)

das Betreten von Grundstücken nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 nicht duldet;

g)

Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 weiter betreibt oder die in Bescheiden nach § 16 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen und Auflagen nicht einhält;

h)

gemäß § 16 Abs. 2 Prüfungsbefunde nicht fristgerecht vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind - sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit GeldstrafeGelstrafe bis zu S 100.000,-7300 Euro zu bestrafen.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

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