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Aussetzen von Wassertieren
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (§ 1 Abs 2) gelten.
(2) In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Abs 1 als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch sind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
Aussetzen von Wassertieren
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (§ 1 Abs 2) gelten.
(2) In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Abs 1 als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch sind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.