§ 3 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Förderungen

§ 3

Förderungsgrundsätze

(1) Förderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.

(2) Förderungen sind nur auf Antrag zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger oder von einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.

(entfällt)

(4) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

(5) Förderungen nach diesem Gesetz dürfensind jeweils für höchstens auf die Dauer vonsechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monaten gewährt werdenMonate nicht übersteigen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 05.10.2010 bis 28.02.2022
2. Abschnitt

Förderungen

§ 3

Förderungsgrundsätze

(1) Förderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.

(2) Förderungen sind nur auf Antrag zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger oder von einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.

(entfällt)

(4) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

(5) Förderungen nach diesem Gesetz dürfensind jeweils für höchstens auf die Dauer vonsechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monaten gewährt werdenMonate nicht übersteigen.

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