§ 3 K-FFG Förderungsgrundsätze

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFörderungen sollenDer Familienzuschuss soll vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.
  2. (2)Absatz 2Förderungen sind nur auf Antrag zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  3. (3)Absatz 3(entfällt)
  4. (2)Absatz 2Der Familienzuschuss ist nur auf Antrag zu gewähren. Er ist als Förderungszusage mit einer schriftlichen Förderungsvereinbarung zu erteilen.
  5. (43)Absatz 43FörderungenFamilienzuschüsse nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
  6. (54)Absatz 54Förderungen nach diesem Gesetz sindDer Familienzuschuss ist jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFörderungen sollenDer Familienzuschuss soll vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.
  2. (2)Absatz 2Förderungen sind nur auf Antrag zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  3. (3)Absatz 3(entfällt)
  4. (2)Absatz 2Der Familienzuschuss ist nur auf Antrag zu gewähren. Er ist als Förderungszusage mit einer schriftlichen Förderungsvereinbarung zu erteilen.
  5. (43)Absatz 43FörderungenFamilienzuschüsse nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
  6. (54)Absatz 54Förderungen nach diesem Gesetz sindDer Familienzuschuss ist jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten