§ 14a K-EG Freihaltung

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Innerhalb des Schutzbereiches elektrischer Leitungsanlagen (Abs. 2 und 3) ist die Neuerrichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung oder einer Nutzung gemäß § 7b Abs. 2 dienen, nicht zulässig. Zu-, Auf-, Um- und Einbauten von bestehenden Wohngebäuden sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesgesetzlichen Vorschriften unterliegende Anlagen dürfen im Schutzbereich ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden. Die Landesregierung kann deren Errichtung oder Änderung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellende Bedingungen und Auflagen zur Sicherung des Bestands der Leitungsanlage knüpfen.

(2) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Freileitungen von der Achse der Leitungsanlage bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung

a) über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m;

b) über 110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m;

c) über 220 kV: 70 m.

(3a) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Erdkabelleitungen ausgehend vom äußersten nächstgelegenen Leiter bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung

a) über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 10 m;

b) über 110 kV: 15 m.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.11.2022
(1) Innerhalb des Schutzbereiches elektrischer Leitungsanlagen (Abs. 2 und 3) ist die Neuerrichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung oder einer Nutzung gemäß § 7b Abs. 2 dienen, nicht zulässig. Zu-, Auf-, Um- und Einbauten von bestehenden Wohngebäuden sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesgesetzlichen Vorschriften unterliegende Anlagen dürfen im Schutzbereich ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden. Die Landesregierung kann deren Errichtung oder Änderung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellende Bedingungen und Auflagen zur Sicherung des Bestands der Leitungsanlage knüpfen.

(2) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Freileitungen von der Achse der Leitungsanlage bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung

a) über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m;

b) über 110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m;

c) über 220 kV: 70 m.

(3a) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Erdkabelleitungen ausgehend vom äußersten nächstgelegenen Leiter bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung

a) über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 10 m;

b) über 110 kV: 15 m.

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