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(2) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Freileitungen von der Achse der Leitungsanlage bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
a) über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m;
b) über 110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m;
c) über 220 kV: 70 m.
(3a) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Erdkabelleitungen ausgehend vom äußersten nächstgelegenen Leiter bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
a) über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 10 m;
b) über 110 kV: 15 m.
(2) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Freileitungen von der Achse der Leitungsanlage bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
a) über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m;
b) über 110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m;
c) über 220 kV: 70 m.
(3a) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Erdkabelleitungen ausgehend vom äußersten nächstgelegenen Leiter bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
a) über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 10 m;
b) über 110 kV: 15 m.