(1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist Verbindungsstelle für Angelegenheiten die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
a) | wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) hat; | |||||||||
b) | bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind; | |||||||||
c) | bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat. |
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 16 und 17 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
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