§ 4 K-DLG

K-DLG - Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

a)

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Genehmigungsverfahren und Formalitäten;

b)

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

c)

Informationen über

1.

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Dateisysteme über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

2.

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Dateisysteme;

d)

Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe

1.

gegen Entscheidungen der Behörde in Anwendung dieses Gesetzes und des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sowie

2.

im Fall von Streitigkeiten

aa)

zwischen Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern oder

bb)

zwischen Dienstleistungserbringern;

e)

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

f)

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne des § 2 lit. d des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und des Beratungszentrums gemäß § 18 Abs. 2 K-BQAG;

g)

ein Verzeichnis der Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis (§ 2 lit. n K-BQAG) verfügbar ist, einschließlich

1.

der Funktionsweise dieses Ausweises,

2.

der dafür zu entrichtenden Gebühren und Verwaltungsabgaben und

3.

der für die Ausstellung zuständigen Behörden;

h)

ein Verzeichnis alle Berufe, auf die § 16 K-BQAG Anwendung findet;

i)

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG;

j)

die Anforderungen und Verfahren gemäß den §§ 4, 11, 12, 15 und 16 K-BQAG, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Verwaltungsabgaben und der vorzulegenden Unterlagen.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Behörden oder Stellen zu verweisen.

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder den Einschreiter davon in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage eines Einschreiters hat der Einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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