(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Einschreiter
a) | gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder | |||||||||
b) | elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde, | |||||||||
vorlegen. |
(1a) Abs. 1 hindert die Behörde nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien lässt die Entscheidungsfrist unberührt.
(2) Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes zu bestätigen.
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