(1) Die Behörde hat dem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und j zu erteilen.
(2) Die Behörde hat Anfragen gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten und den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
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