§ 14 K-DLG

K-DLG - Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und personenbezogenen Daten und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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