§ 2 K-DLG

K-DLG - Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a)

Anforderung: jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen Selbstverwaltungskörpern in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;

b)

Dienstleistung: jede von Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

c)

Dienstleistungsempfänger: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

d)

Dienstleistungserbringer: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

e)

ersuchende Behörde: die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;

f)

EWR-Staat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

g)

Genehmigungsverfahren: jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;

h)

Internal Market Information System (IMI): das von der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;

i)

Niederlassung: die tatsächliche Ausübung einer von Art. 49 AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;

j)

Niederlassungsmitgliedstaat: der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistungserbringerin niedergelassen ist.

In Kraft seit 31.03.2012 bis 31.12.9999
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