§ 10 K-DLG

K-DLG - Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 9 Abs. 2 und 3;

b)

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 9 Abs. 3;

c)

gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 1 und 4;

d)

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;

b)

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

c)

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

In Kraft seit 31.03.2012 bis 31.12.9999
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