(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d und f bis j erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die in § 4 Abs. 1 lit. e genannten Stellen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser lit. erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
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