(1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des zuständigen Bundesministers die für die Erstellung der Berichte gemäß Art. 60 der Berufsqualifikationenichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die gemäß Art. 59 der Berufsqualifikationenrichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Verzeichnisse rechtzeitig zu übermitteln und gegebenenfalls im Wege des zuständigen Bundesministers bekannt zu geben, welche Anforderungen aufrecht bleiben sollen.
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