§ 27 K-BStG Kosten

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Verlangt die Gemeinde für die Benützung von Grabstätten oderBestattungsstätten (z.B. Grabstellen, Urnennischen, Urnengräber) ein privatrechtliches Entgelt, darf dieses nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Bestattungsanlage aufgewendeten Beträge erforderlich ist.

(2) Bundesgesetzliche Ermächtigungen über die Ausschreibung von Gebühren werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.03.2012

(1) Verlangt die Gemeinde für die Benützung von Grabstätten oderBestattungsstätten (z.B. Grabstellen, Urnennischen, Urnengräber) ein privatrechtliches Entgelt, darf dieses nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Bestattungsanlage aufgewendeten Beträge erforderlich ist.

(2) Bundesgesetzliche Ermächtigungen über die Ausschreibung von Gebühren werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

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