§ 19 K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
§ 19

Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Behörde hat mit den Behördenkann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des HerkunftsmitgliedstaatesNiederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über

1.

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters sowie

2.

die gute Führung des Dienstleisters, insbesondere darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,

anfordern.

(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Antragstellers oderNiederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leistenanfordern, soweit dies im Rahmenfür die Beurteilung der Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen anfordern über

a)

die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen den Antragsteller oder Dienstleister;

b)

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung eines Dienstleisters;

c)

die Authentizität der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

d)

Ausbildungsnachweise (§ 2 lit. f) des Antragstellers, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob

1.

der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell bescheinigt wurde,

2.

der ausgestellte Ausbildungsnachweis jenem entspricht, der vorgesehen ist, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre,

3.

mit dem Ausbildungsnachweis im Ausstellungsmitgliedstaat dieselben beruflichen Rechte verliehen werden;

e)

alle Informationen zur Ausbildung des Antragstellers, die erforderlich sind, um festzustellen, ob diese von der inländischen Ausbildung im Sinne des § 7 abweicht, wenn der Antragssteller dazu nicht in der Lage ist (§ 11 Abs. 2).

(3) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder der Zielstaat einer Niederlassung ist, die inInformationen gemäß Abs. 1 und 2 genannten Informationen überbetreffend einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller,auch den Behörden der seine BerufsqualifikationZiel-Mitgliedstaaten einer Dienstleistung mitzuteilen. Ist der Beruf in Kärnten erworben hatnicht reglementiert, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilenkönnen die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß § 18 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, Bestätigungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.

(5) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen

a)

über die Informationen gemäß Abs. 2 lit. a oder schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit auswirken können;

b)

über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens.

Den Behörden des Mitgliedstaatesüber Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Sinne des ersten Satzes und gegebenenfalls demRahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Die darüber und die gemäß Abs. 2 erlangten

(5) Für den Austausch von Informationen sind vertraulich und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 zu behandeln.

(6) Soweit für die Zusammenarbeitder Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist, ist bei der Anwendung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Behörden dieses zu verwenden§ 19a Abs. 1 und 2 anzuwenden.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 01.03.2009 bis 17.01.2016
§ 19

Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Behörde hat mit den Behördenkann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des HerkunftsmitgliedstaatesNiederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über

1.

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters sowie

2.

die gute Führung des Dienstleisters, insbesondere darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,

anfordern.

(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Antragstellers oderNiederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leistenanfordern, soweit dies im Rahmenfür die Beurteilung der Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen anfordern über

a)

die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen den Antragsteller oder Dienstleister;

b)

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung eines Dienstleisters;

c)

die Authentizität der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

d)

Ausbildungsnachweise (§ 2 lit. f) des Antragstellers, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob

1.

der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell bescheinigt wurde,

2.

der ausgestellte Ausbildungsnachweis jenem entspricht, der vorgesehen ist, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre,

3.

mit dem Ausbildungsnachweis im Ausstellungsmitgliedstaat dieselben beruflichen Rechte verliehen werden;

e)

alle Informationen zur Ausbildung des Antragstellers, die erforderlich sind, um festzustellen, ob diese von der inländischen Ausbildung im Sinne des § 7 abweicht, wenn der Antragssteller dazu nicht in der Lage ist (§ 11 Abs. 2).

(3) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder der Zielstaat einer Niederlassung ist, die inInformationen gemäß Abs. 1 und 2 genannten Informationen überbetreffend einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller,auch den Behörden der seine BerufsqualifikationZiel-Mitgliedstaaten einer Dienstleistung mitzuteilen. Ist der Beruf in Kärnten erworben hatnicht reglementiert, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilenkönnen die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß § 18 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, Bestätigungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.

(5) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen

a)

über die Informationen gemäß Abs. 2 lit. a oder schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit auswirken können;

b)

über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens.

Den Behörden des Mitgliedstaatesüber Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Sinne des ersten Satzes und gegebenenfalls demRahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Die darüber und die gemäß Abs. 2 erlangten

(5) Für den Austausch von Informationen sind vertraulich und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 zu behandeln.

(6) Soweit für die Zusammenarbeitder Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist, ist bei der Anwendung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Behörden dieses zu verwenden§ 19a Abs. 1 und 2 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten