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Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Behörde hat mit den Behördenkann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des HerkunftsmitgliedstaatesNiederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über
1. | die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters sowie | |||||||||
2. | die gute Führung des Dienstleisters, insbesondere darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, | |||||||||
anfordern. |
(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Antragstellers oderNiederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leistenanfordern, soweit dies im Rahmenfür die Beurteilung der Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
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(3) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder der Zielstaat einer Niederlassung ist, die inInformationen gemäß Abs. 1 und 2 genannten Informationen überbetreffend einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller,auch den Behörden der seine BerufsqualifikationZiel-Mitgliedstaaten einer Dienstleistung mitzuteilen. Ist der Beruf in Kärnten erworben hatnicht reglementiert, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilenkönnen die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß § 18 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, Bestätigungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.
(5) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
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Den Behörden des Mitgliedstaatesüber Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Sinne des ersten Satzes und gegebenenfalls demRahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Die darüber und die gemäß Abs. 2 erlangten
(5) Für den Austausch von Informationen sind vertraulich und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 zu behandeln.
(6) Soweit für die Zusammenarbeitder Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist, ist bei der Anwendung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Behörden dieses zu verwenden§ 19a Abs. 1 und 2 anzuwenden.
Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Behörde hat mit den Behördenkann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des HerkunftsmitgliedstaatesNiederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über
1. | die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters sowie | |||||||||
2. | die gute Führung des Dienstleisters, insbesondere darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, | |||||||||
anfordern. |
(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Antragstellers oderNiederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leistenanfordern, soweit dies im Rahmenfür die Beurteilung der Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
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(3) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder der Zielstaat einer Niederlassung ist, die inInformationen gemäß Abs. 1 und 2 genannten Informationen überbetreffend einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller,auch den Behörden der seine BerufsqualifikationZiel-Mitgliedstaaten einer Dienstleistung mitzuteilen. Ist der Beruf in Kärnten erworben hatnicht reglementiert, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilenkönnen die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß § 18 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, Bestätigungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.
(5) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
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Den Behörden des Mitgliedstaatesüber Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Sinne des ersten Satzes und gegebenenfalls demRahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Die darüber und die gemäß Abs. 2 erlangten
(5) Für den Austausch von Informationen sind vertraulich und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 zu behandeln.
(6) Soweit für die Zusammenarbeitder Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist, ist bei der Anwendung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Behörden dieses zu verwenden§ 19a Abs. 1 und 2 anzuwenden.